- Wie bist du heute versichert?
- Was sagt dein Vertrag zu Wegzug und Rückkehr?
- Gibt es eine Anwartschaft?
- Welche Frist gilt für die Meldung?
Passende Themen
Häufige Fragen
Was kläre ich vor dem Umzug, damit die Rückkehr offen bleibt?
Drei Dinge: wie du heute versichert bist, was dein Vertrag oder deine Kasse zu Wegzug und Rückkehr sagen und was du für eine Rückkehr vorbereiten kannst, bevor du gehst. Eine pauschale Zusage zur Rückkehr gibt es nicht.
Schreib dir die Antworten auf und lass sie dir von deiner Krankenkasse oder deinem Versicherer bestätigen: Bin ich gesetzlich oder privat versichert? Endet mein Schutz beim Wegzug, oder geht er weiter? Gibt es eine Fortführung oder Anwartschaft, bis wann und zu welchen Bedingungen? Welche Frist gilt für die Meldung meiner Rückkehr?
Deine Antworten ordnen dich in einen der Fälle ein, die weiter unten stehen: Rückkehr mit Job, Rückkehr ohne Job und Rückkehr mit über 55. Gesundheitsangaben gehören nicht in Nachrichten, sondern in den Antrag.
Versicherungspflichtig sind Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Nach dem GKV-Spitzenverband unterliegt dieser Versicherungspflicht, wer nach einem Auslandsaufenthalt zurückkehrt und keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat, soweit die Voraussetzungen erfüllt sind. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Rückkehr nach Deutschland. Bei der Frage, wie du zuletzt versichert warst, zählen zunächst nur Zeiten, in denen du dem deutschen Krankenversicherungsrecht unterlagst; Zeiten in EU, EWR und Schweiz werden gleichgestellt. Die Auffang-Versicherungspflicht kommt unter anderem zum Tragen, wenn jemand zwischenzeitlich dem deutschen Recht nicht unterstellt war, insbesondere wegen eines Aufenthalts in einem Staat ohne zwischenstaatliche Regelung. Wer zuletzt privat versichert war, fällt dagegen unter die Pflicht, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG).
Was gilt bei der Rückkehr mit einem neuen Job in Deutschland?
Das hängt davon ab, wie dein Job bezahlt wird und wie du zuletzt versichert warst. Frag deine Krankenkasse vor dem Start, wie sie dich einordnet, und kündige einen privaten Vertrag erst, wenn das geklärt ist.
Kläre mit dem neuen Arbeitgeber und deiner Krankenkasse, ob du versicherungspflichtig bist. Bring Nachweise zu deinen früheren Versicherungen mit. Wenn du privat versichert bist oder eine Anwartschaft hast, frag deinen Versicherer, wie lange du nach Eintritt der Versicherungspflicht für die Kündigung Zeit hast.
Lass dir von der Krankenkasse bestätigen, ab wann du Mitglied bist, und kündige die internationale Krankenversicherung erst, wenn dieser Termin schriftlich feststeht. Gesundheitsangaben gehören nicht in diese Nachrichten.
Wer in Deutschland als Arbeitnehmer gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V), solange das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht übersteigt (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Wirst du kraft Gesetzes versicherungspflichtig, kannst du eine private Krankenversicherung und eine bestehende Anwartschaft innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht rückwirkend zu diesem Zeitpunkt kündigen (§ 205 Abs. 2 VVG).
Was gilt bei der Rückkehr als Selbstständiger oder ohne Job?
Dann kommt es darauf an, ob du anderweitig abgesichert bist und wie du zuletzt in Deutschland versichert warst. Das klärst du vor dem Umzug mit deiner Krankenkasse oder deinem Versicherer.
Bevor du zurückkommst, solltest du wissen, ob du zuletzt gesetzlich oder privat versichert warst und ob du eine Anwartschaft hast. Frag deine Krankenkasse oder deinen Versicherer, was ab dem Tag deiner Rückkehr gilt, und plane den Übergang so, dass kein Tag ohne Schutz bleibt. Eine Anwartschaft ersetzt den Schutz nicht, denn sie gibt keine Leistungen.
Wer keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung hat und zuletzt gesetzlich krankenversichert war, ist versicherungspflichtig (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V). Wer zuletzt privat versichert war, fällt unter die Pflicht, eine private Krankheitskostenversicherung abzuschließen (§ 193 Abs. 3 VVG). Eine Anwartschaftsversicherung in der PKV gibt keinen Leistungsanspruch und gilt deshalb nach dem GKV-Spitzenverband nicht als anderweitige Absicherung im Krankheitsfall.
Wie lange kann ich im Ausland bleiben, ohne mir die Rückkehr zu erschweren?
Eine feste Höchstdauer lässt sich aus dem Gesetz nicht ablesen. Wie lange ein Auslandsaufenthalt geht, ohne dass sich die Rückkehr verändert, hängt vom Einzelfall und von deinen Vertragsbedingungen ab.
Frag deine Krankenkasse oder deinen Versicherer schriftlich nach den Grenzen: Wie lange darf ich im Ausland bleiben? Wie lange darf eine Anwartschaft laufen? Was verlangst du als Nachweis über meinen Schutz im Ausland, und bis wann muss ich meine Rückkehr melden?
Plane außerdem feste Kontrollpunkte ein: Prüfe jedes Jahr, ob dein Auslandsplan noch gilt, ob sich Bedingungen deines Vertrags geändert haben und ob eine Anwartschaft noch möglich ist. Trag die Fristen in deinen Kalender ein.
Die Vorschrift zur Auffang-Versicherungspflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) nennt keine Höchstdauer für einen Auslandsaufenthalt. Gerade bei einem Auslandsaufenthalt befristen manche Versicherer die Anwartschaft, verlangen einen Nachweis über deine Krankenversicherung im Ausland oder lassen den Schutz nicht wieder aufleben, wenn eine Behandlung einer der Gründe für deine Rückkehr ist.
Quellen: [2]
Was gilt bei der Rückkehr, wenn ich über 55 bin?
Das hängt von deinen Versicherungszeiten der letzten Jahre und davon ab, womit du zurückkehrst. Ab 55 gelten Sonderregeln. Ob sie dich treffen, klärt verbindlich deine Krankenkasse, bevor du Fakten schaffst.
Bring für das Gespräch mit der Krankenkasse deine Versicherungszeiten der letzten Jahre mit, mit Angaben, ob du gesetzlich, privat oder gar nicht in Deutschland versichert warst, und die Zeiten, in denen du versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit warst. Frag, ob die Sonderregel auf deinen Fall angewendet wird.
Schreib für jede dieser Zeiten auf, wie du versichert warst, und sammle die Bescheinigungen. Plane das Gespräch mit der Krankenkasse mehrere Monate vor der Rückkehr, nicht erst danach.
Wer nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig wird, ist versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder nicht versicherungspflichtig war (§ 6 Abs. 3a SGB V). Die Regel gilt nicht für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind.
Quellen:
Wann kündige ich die internationale Krankenversicherung, wenn ich zurückkomme?
Erst, wenn du weißt, ab welchem Tag dein Schutz in Deutschland gilt, und wenn du die Kündigungsbedingungen deines internationalen Vertrags kennst. Kündige nicht vorab, nur weil die Rückkehr ansteht.
Lies in deinem Vertrag nach: Welche Kündigungsfrist und welche Mindestlaufzeit gelten? Gibt es ein Sonderkündigungsrecht? Wird Beitrag für nicht genutzte Zeit erstattet? Frag außerdem deine künftige Krankenkasse oder deinen künftigen Versicherer nach dem Beginn des Schutzes und plane die Übergabe so, dass sich beide Zeiträume nahtlos anschließen.
Bewahre die Kündigungsbestätigung auf und lass dir bestätigen, zu welchem Tag der Vertrag endet. Gesundheitsangaben gehören nicht in diese Nachrichten, sondern in den Antrag.
Die Mitgliedschaft in der Auffang-Versicherungspflicht beginnt nach dem GKV-Spitzenverband mit der Rückkehr nach Deutschland.
Quellen: [3]
Quellen
- Impressum und Erstinformation, insurance4expats.com
- § 5 SGB V – Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de) Gesetzestext, abgerufen 10.10.2026
- GKV-Spitzenverband: Grundsätzliche Hinweise Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V (Fassung vom 24. Juli 2023, PDF) Dokument vom 24.07.2023, abgerufen 10.10.2026Auslegungshinweise des GKV-Spitzenverbandes an die Krankenkassen mit empfehlendem Charakter, kein Gesetz. Die PDF-Kopie liegt beim vdek. Verbindlich entscheidet die Krankenkasse.
- § 193 VVG – Versicherte Person; Versicherungspflicht (gesetze-im-internet.de) Gesetzestext, abgerufen 10.10.2026
- § 6 SGB V – Versicherungsfreiheit (gesetze-im-internet.de) Gesetzestext, abgerufen 10.10.2026
- § 205 VVG – Kündigung des Versicherungsnehmers (gesetze-im-internet.de) Gesetzestext, abgerufen 10.10.2026
Diese Seite ordnet ein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Verbindlich sind das Gesetz, die Bedingungen deines Vertrags und die zuständigen Stellen.
